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   BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59   

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BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59 (https://dejure.org/1961,260)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1961 - VIII C 237.59 (https://dejure.org/1961,260)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1961 - VIII C 237.59 (https://dejure.org/1961,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BWGöD § 9 Abs. 2, § 21 Abs. 2; BWGöD Ausl. §§ 1, 3

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 207
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 07.05.1957 - VI C 336.56
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
    Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers nach 1945 hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, daß im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die erhöhten Aufstiegsmöglichkeiten außer Betracht bleiben müssen, die für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden, soweit sie durch die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse begründet waren (BVerwGE 5, 54 [57 f.]; 10, 35 [37]).

    Dafür sprechen außer den in der Entscheidung BVerwGE 5, 54 angeführten Gesichtspunkten auch noch die folgenden Erwägungen:.

  • BVerwG, 08.09.1960 - VIII C 103.59
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
    Wurde ein Geschädigter nach seiner Entlassung im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so steht dies seinem Wiedergutmachungsanspruch nicht entgegen, wenn er die neue Rechtsstellung infolge des Zusammenbruchs von 1945 verlor, die frühere Rechtsstellung aber über den Zusammenbruch hinaus behalten hätte (Ergänzung zu BVerwGE 11, 118).

    Dieser Umstand steht seinem Wiedergutmachungsanspruch jedoch nicht im Wege; die Voraussetzungen, unter denen nach der Entscheidung BVerwGE 11, 118 (120) [BVerwG 08.09.1960 - VIII C 103/59] im Falle einer rechtsgleichen Wiederverwendung ein Wiedergutmachungsanspruch entfällt, liegen hier nicht vor.

  • BVerwG, 10.11.1958 - VI C 221.56

    Möglichkeit zur Gleichstellung von Sowjetzonenflüchtlingen nach § 3 Abs. 2 Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
    Zwar heißt es in der Entscheidung BVerwGE 7, 318 (320) [BVerwG 10.11.1958 - VI C 221/56], die Berücksichtigung möglicher Beförderungen nach dem 8. Mai 1945 sei dann nicht zulässig, wenn und solange sich der Geschädigte danach im Vertreibungsgebiet oder in der sowjetischen Besatzungszone aufgehalten hat.
  • BVerwG, 02.12.1959 - VIII C 96.59
    Auszug aus BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
    Bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn des Klägers nach 1945 hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, daß im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD die erhöhten Aufstiegsmöglichkeiten außer Betracht bleiben müssen, die für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden, soweit sie durch die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse begründet waren (BVerwGE 5, 54 [57 f.]; 10, 35 [37]).
  • BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 240.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1961 - VIII C 237.59
    In dem Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 240.59 -, NJW/RzW 1961 S. 333, ist bereits ausgesprochen worden, daß die Geschädigten, die aus Verfolgungsgründen ins Ausland geflohen sind, in jeder Hinsicht den im Bundesgebiet verbliebenen Geschädigten gleichzustellen sind.
  • BVerwG, 25.10.1962 - VIII C 55.61

    Rechtsmittel

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 3, 317 [BVerwG 01.06.1956 - II C 148/54]; 7, 318 [BVerwG 07.11.1958 - VII C 14/57]und 336; 10, 101; 11, 118; 12, 207; 14, 114).

    Will der Kläger aber in Wirklichkeit nicht die Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, sondern die Verletzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD, weil das Berufungsgericht bei der Laufbahnnachzeichnung die nach dem Kriege für die geschädigten und politisch unbelasteten Hauptgemeindebeamten bestehenden günstigeren Einstufungsmöglichkeiten außer acht gelassen habe, so steht dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, daß die erhöhten Beförderungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, die in den außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnissen für die politisch unbelasteten und die vom Nationalsozialismus verfolgten Beamten begründet waren (BVerwGE 5, 54; 12, 207) [BVerwG 20.04.1961 - II C 77/59].

  • BVerwG, 22.02.1962 - VIII C 132.60

    Rechtsmittel

    Die Dienstlaufbahn wird nicht so nachgezeichnet, als ob die nationalsozialistische Machtergreifung und der Zusammenbruch sich nicht ereignet hätten (BVerwGE 5, 54; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 12, 207) [BVerwG 20.04.1961 - II C 77/59].

    Ihre Laufbahn ist nämlich auch für die Zeit seit dem 8. Mai 1945 nicht zu vergleichen mit der Laufbahn derjenigen, die unmittelbar nach dem Zusammenbruch an den außergewöhnlichen Aufstiegsmöglichkeiten teilgenommen haben, sondern mit der Laufbahn ihrer früheren Mitbewerber, die sich zur Zeit der Schädigung mit gleichen Laufbahnerwartungen in gleichen Rechtsstellungen befanden (BVerwGE 12, 207 [210 f.]).

  • BVerwG, 05.04.1962 - VIII C 27.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Dabei hat es - übereinstimmend mit den Urteilen BVerwGE 5, 54 [57] und 12, 207 [210] - Bevorzugungen unberücksichtigt gelassen, die den Verfolgten und den politisch Unbelasteten in der ersten Nachkriegszeit gewährt wurden, und den Kläger verglichen mit nicht geschädigten Richtern aus dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone, die in der Nachkriegszeit in das Bundesgebiet kamen und sich um eine ihrer früheren Rechtsstellung entsprechende Wiederverwendung im Justizdienst bemühten.
  • BVerwG, 19.11.1964 - VIII C 39.64

    Bestimmung von Bundesbehörden durch Landesrecht als Klagegegner in Anfechtungs-

    Ihr Sinn ist bereits im Urteil vom 29. Januar 1964 - BVerwG VIII C 358.63 -, a.a.O., (vgl. ferner: Anders, DVBl. 1963 S. 164 [169]) wie folgt bestimmt worden: Die Regelung ist zurückzuführen auf den allgemeinen Rechtsgedanken des Wiedergutmachungsrechts, daß die verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden sollen als die ihnen vergleichbaren nicht verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 7, 318 [320]; 12, 207 [210]).
  • BVerwG, 09.07.1962 - VIII C 141.60

    Rechtsmittel

    Für die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 1. April 1951 sind bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn eines im Ausland lebenden Geschädigten die Beförderungsaussichten im Inland dann zu berücksichtigen, wenn er ohne die Schädigung nach dem Zusammenbruch von 1945 im Bundesgebiet weiterverwendet worden wäre (BVerwGE 12, 207 [209]).
  • BVerwG, 08.07.1965 - VIII C 114.64

    Rechtsmittel

    Beförderungsaussichten, die in der ersten Nachkriegszeit ausschließlich für politisch Verfolgte und für politisch Unbelastete bestanden, bleiben bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn ohnehin unberücksichtigt (BVerwGE 12, 207).
  • BVerwG, 03.12.1975 - VIII C 39.74
    Nach einem allgemeinen Grundsatz des Wiedergutmachungsrechts sollen die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Regel ab 1. April 1950 nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als sonst gleichartige Mitbewerber, die nicht geschädigt worden sind (vgl. BVerwGE 12, 207 [210]).
  • BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 7.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 207) haben bei Anwendung dieser Vorschrift solche in der ersten Nachkriegszeit festzustellenden Bevorzugungen von Verfolgten und von Gegnern des Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben, mit denen sie ohne Verfolgung nicht hätten rechnen können; dieser Gesichtspunkt kann dem Kläger aber nicht entgegengehalten werden: Hätte dieser ohne Verfolgung bis zum 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Hauptmanns der Gendarmerie erreicht, so wäre es nicht als eine Bevorzugung der genannten Art anzusehen gewesen, wenn er bei seiner Wiederverwendung im Jahre 1945 die Rechtsstellung eines Hauptmanns erhalten hätte.
  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII C 45.62

    Versäumung der Antragsfrist nach irriger Rechtsberatung durch eine

    Soweit aus Verfolgungsgründen entlassene Kameraden des Klägers in der Nachkriegszeit die Möglichkeit zu einem besonders schnellen Aufstieg hatten, wie auf Seite 11 des genannten Schriftsatzes vom 6. Februar 1962 vorgebracht worden war, konnte dies wiedergutmachungsrechtlich nicht berücksichtigt werden (BVerwGE 12, 207 [BVerwG 25.04.1961 - VIII C 237/59]).
  • BVerwG, 15.08.1962 - VIII B 32.62

    Rechtsmittel

    Dabei müssen aber die erhöhten Aufstiegsmöglichkeiten außer Betracht bleiben, die für die politisch unbelasteten und für die vom Nationalsozialismus verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes bestanden, soweit sie durch die außergewöhnlichen Nachkriegsverhältnisse begründet waren (BVerwGE 5, 54 [57 f.]; 10, 35 [37] und 12, 207 [210]).
  • BVerwG, 20.12.1967 - VIII B 184.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wiedergutmachungsrechtliche

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